Das Niederstwertprinzip stellt einen der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung dar und ist gleichzeitig auf das Vorsichtsprinzip zurückzuführen, bei welchem etwa Gewinne in der niedrigsten möglichen Weise und Verluste in der höchsten möglichen Weise zu bilanzieren sind, um die wirtschaftliche Situation eines Unternehmens nicht zu überschätzen und um somit die Gläubiger des Unternehmens in besonderer Weise zu schützen.
Inhaltlich basiert das Niederstwertprinzip auf dem Paragraphen 253 des HGB, welcher sich mit der Zugangs- und Folgebewertung auseinandersetzt. Das Niederstwertprinzip klärt hier insbesondere die Frage der Folgebewertung, also die Bewertung nach Abschreibungen oder Zuschreibungen.
Beim Niederstwertprinzip wird zwischen dem gemilderten Niederstwertprinzip, welches sich auf das Anlagevermögen bezieht sowie zwischen dem strengen Niederstwertprinzip, welches sich wiederum auf das Umlaufvermögen bezieht, unterschieden.
Das gemilderte Niederstwertprinzip sieht hierbei eine außerplanmäßige Abschreibung lediglich bei voraussichtlich dauernder Wertminderung vor, während eine außerplanmäßige Abschreibung auch bei voraussichtlich nicht dauernder, also vorübergehender Wertminderung bei Finanzanlagen (wie etwa bei langfristig gehaltenen Aktien) möglich ist. Es besteht also ein Wahlrecht.
Ein Wahlrecht kennt das strenge Niederstwertprinzip jedoch nicht. Hier wird eine außerplanmäßige Abschreibung auch bei voraussichtlich nicht andauernder Wertminderung gefordert.
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